Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Für die Lieferung einer mangelhaften Sache verweist der § 437 Nr. 3 BGB auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht. Der Käufer kann gem. § 437 Nr. 3, 1. Alt. BGB einen Schadensersatz nach den §§ 280, 281, 283, 311a BGB haben oder anstelle des Schadensersatz statt der Leistung seine Aufwendungen nach § 284 BGB ersetzt verlangen. Neben den Grundvoraussetzungen des § 437 BGB sind demnach die Voraussetzungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts zu prüfen. Auch an dieser Stelle sollen nur Besonderheiten des Kaufrechts dargestellt werden und ansonsten auf das Schuldrecht AT Skript verwiesen werden. Zunächst wird die Abgrenzung Schadensersatz neben der Leistung für sog. Begleitschäden und Schadensersatz statt der Leistung für die sog. Mangelschäden besonders wichtig. Innerhalb dessen es dann noch andere kleinere (P)s gibt, die man unbedingt kennen sollte.