A. Pflichten der Vertragsparteien

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Die schuldrechtliche, einklagbare Hauptpflicht des Werkunternehmers bestimmt sich nach §§ 631, 633 I BGB. Er schuldet den Erfolg vertragsgemäß in sach- und rechtsmangelfreiem Zustand rechtzeitig herzustellen. Auch hier gilt, dass ein mangelhaftes Werk nicht dazu geeignet ist die Leistung vollständig zu erfüllen. Der Besteller hat die Pflicht nach § 631 I BGB (evtl. iVm § 632 I, II BGB) die Vergütung zu leisten. Diese wird mit der Abnahme nach §§ 641 I, 640 I BGB fällig. Eine Ausnahme regelt hierbei der § 632a BGB. Er bezieht sich dabei nicht auf den gesamten Werklohn, sondern vielmehr auf eine Art Vorschuss. Grundsätzlich ist der Werkunternehmer somit vorleistungspflichtig.

Bei der Abnahme handelt es sich um eine Primärpflicht des Bestellers, sodass er damit in Verzug geraten kann. Verweigert der Besteller die Abnahme unberechtigt und hat ihm der Werkunternehmer eine angemessene Frist gesetzt greift der § 640 II S. 1 BGB und fingiert die Abnahme. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt in einem Verbrauchsgüterkauf nach § 640 II S. 2 BGB. Dort muss der Werkunternehmer den Verbraucher erst in schriftlicher Form über eine solche Fiktion aufklären. Sofern die Leistung des Werkunternehmers unmöglich wird, greift auch hier der Grundsatz des § 326 I BGB ein, sodass die Verpflichtung des Bestellers entfällt. Dies ergibt sich zudem auch aus der grundsätzlichen Gefahrtragung des Werkunternehmers bis zur Abnahme nach § 644 I S. 1 BGB. Davon gibt es im Werkvertragsrecht Ausnahmen (Übersichtstabelle im Schuldrecht AT Skript beachten!).

Der Besteller kann nach §§ 644, 645 BGB trotz Unmöglichkeit zur Leistung verpflichtet sein, wenn

  1. der Besteller mit der Abnahme des Werkes in Verzug gerät, § 644 I S. 2 BGB (lex specialis)

    • der § 644 I S. 3 BGB stellt lediglich klar, dass der Unternehmer mangels Verschulden, in den dort benannten Fällen der Zufallshaftung keinen Schadensersatz leisten muss

  2. der Besteller die Versendung des Werkes verlangt – der § 644 II BGB verweist auf § 447 BGB

  3. der Besteller für die Herstellung des Werkes mangelhafte Stoffe geliefert hat und diese allein für den Untergang verantwortlich sind, § 645 I BGB

  4. der Besteller die Unmöglichkeit der Leistung allein oder weit überwiegend zu verantworten hat – der § 645 II BGB verweist auf den § 326 II S. 1, 1. Alt BGB

Der Werkunternehmer kann den Vertrag nach § 643 BGB kündigen, sofern eine Mitwirkung des Bestellers erforderlich ist und er dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt. Dem Unternehmer steht insoweit nach § 642 BGB ein Entschädigungsanspruch zu.