III. Aktualisierungspflicht, § 475b II BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Der § 475b BGB gilt gem. Absatz 1 für den Kauf von Waren mit digitaler Elemente gem. § 327a III S. 1 BGB. Die Norm konkretisiert bzw. ergänzt die Voraussetzungen der Mangelfreiheit iSd § 434 BGB, wobei die Besonderheit primär in der Aktualisierungspflicht innerhalb eines Aktualisierungszeitraums gem. § 475b II, III Nr.2, IV Nr. 2 BGB liegt. Diese Pflicht besteht nicht allein bei Gefahrübergang, sondern über diesen hinaus gem. § 475b II, III Nr.2, IV Nr. 2 BGB. Es liegt insoweit eine Ausnahme von dem maßgeblichen Zeitpunkt für den Mangel in Form des Gefahrübergangs vor.

Ein durchsetzbarer Primäranspruch auf die Aktualisierung lässt sich hieraus nicht entnehmen. Der Unternehmer hat nur Sorge dafür zu tragen, dass alle zum Erhalt der vertragsgemäßen Nutzung des Produktes erforderlichen Aktualisierungen in dem gesamten Zeitraum bereitgestellt werden und der Verbraucher entsprechend informiert wird. Die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs auf Aktualisierung folgt auf sekundärer Ebene aufgrund der Pflichtverletzung zur Aktualisierung.

Die Aktualisierung kann sich sowohl auf subjektiver Ebene innerhalb eines nach § 475 III Nr. 2 BGB vereinbarten Aktualisierungszeitraum als auch auf objektiver Ebene äußern, sofern keine subjektive Vereinbarung getroffen wurde, gem. § 475b IV Nr. 2 BGB. Die objektive Dauer der Pflicht zur Aktualisierung ist nach allen objektiven Umständen des konkreten Einzelfalls zu bestimmen und bezieht sich allein auf funktionserhaltende Aktualisierungen. Dies ergibt sich bereits aus der Definition von Waren mit digitalen Elementen, die für die Funktionsfähigkeit des Produktes erforderlich sein müssen. Ein Haftungsausschluss regelt der § 475b V BGB (lesen!). Den Verbraucher trifft insoweit eine Obliegenheitspflicht, die vom Unternehmer bereitgestellte Aktualisierung vorzunehmen bzw. zu installieren. Unterlässt der Verbraucher eine ihm zur Verfügung gestellte Aktualisierung, haftet der Unternehmer nicht für Mängel, die aufgrund dessen entstehen. Dieser Ausschluss gilt nicht nur für die Aktualisierungspflicht als objektive Anforderung, sondern der § 475b V BGB kann auch analog auf die subjektive Anforderung angewendet werden. Es ist insoweit nicht ersichtlich, warum der Verkäufer bei einem vereinbarten Zeitraum stärker haften sollte. Ebenfalls heranziehbar ist auch der § 326 II S. 1, 1. Alt. BGB, da es sich bei der Installation des bereitgestellten Updates um eine Obliegenheit des Käufers handelt. Außerdem spricht für die analoge Anwendung auch der § 327f II BGB, der nicht zwischen objektiven und subjektiven Anforderung unterscheidet.

Im Rahmen der Aktualisierungspflicht ist der § 475e II BGB wegen Ansprüche aus Verletzung der Aktualisierungspflicht als besondere Verjährungsfrist zu beachten. Nach diesem verjähren Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b III, IV BGB nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht.

Der Verkäufer hat gem. § 445a I BGB auch einen Regressanspruch gegen seinen Lieferanten wegen der Aktualisierungspflicht. Der Regressanspruch erfasst auch solche Mängel des § 475b IV BGB, sofern sie Teil der objektiven Anforderungen einer Sache sind. Nicht erfasst werden subjektive Anforderungen aufgrund individuell vereinbarten Anforderungen gem. § 475b III Nr. 2 BGB, da sie dem Lieferanten nicht mehr zugerechnet werden können.

Der § 475b VI BGB bezieht sich abschließend auf Montageanforderungen und differenziert – aufgrund der besonderen Eigenschaften der digitalen Elemente – zwischen Montage- und Installationsanforderungen. Letztere folgt der Systematik der Montageanforderungen und wirft keine neuen Probleme auf.