II. Instandhaltungspflicht des Vermieters

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Nach § 535 I S. 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Für diese Instandhaltungspflicht zahlt der Mieter ebenfalls den Mietzins, sodass auch diese Pflicht im Synallagma zur Mietzinszahlung steht. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, kann der Mieter wegen Nichterfüllung seiner Pflicht die Einrede nach § 320 BGB geltend machen. Zu verstehen ist, dass es sich hierbei um eine in die Zukunft gerichtete Dauerpflicht des Vermieters handelt, die während der Mietzeit besteht und damit auch keiner Verjährung o.ä. unterliegen kann.

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