Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Erfolgt eine Selbstbehebung des Mangels durch den Käufer nach Ablauf der gesetzten Nacherfüllungsfrist oder diese war entbehrlich, durfte der Käufer sich hierzu herausgefordert fühlen. Er hätte den Verkäufer zwar zur Nacherfüllung verklagen können, doch ist die Selbstvornahme der kostengünstigere und damit auch seiner Schadensminderungspflicht entsprechende Weg. Die Reparaturkosten können insoweit als Schadensersatz oder auch als Aufwendungsposten iRe GoA ersetzt werden.

Problematisch ist der Fall, in dem der Käufer die Mangelbeseitigung vor Fristsetzung oder noch während dessen Lauf vornimmt. Denn im Gegensatz zum Werkvertragsrecht ist die Selbstvornahme und dessen Kostenübernahme nicht ausdrücklich geregelt. Es ist somit fraglich, ob der Käufer trotz fehlendem Fristablauf die Kosten der Selbstvornahme ersetzt verlangen kann.

1. Eine analoge Anwendung des § 637 BGB scheidet bereits mangels planwidriger Regelungslücke aus. Doch selbst wenn man eine Analogie bejahen würde fehlt es an der für den § 637 BGB erforderlichen Frist.

2. Ein Anspruch aus § 439 II BGB scheidet bereits aufgrund der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, iRd Kaufrechts keine Selbstvornahme zu regeln, aus. Auch würde durch dessen Annahme der § 637 BGB iRd Werkvertragsrecht überflüssig werden, da sich andernfalls ein derartiger Anspruch bereits aus dem – mit § 439 II BGB identischen – § 635 II BGB ergeben würde.

3. Ein Anspruch gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I S. 1 BGB scheitert bereits an der fehlenden – soweit nicht entbehrlichen – Fristsetzung.

4. Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 283 BGB liegt nicht vor, da der Verkäufer die Unmöglichkeit iSd Zweckerreichung mangels Fristsetzung nicht zu vertreten hat.

5. Der Käufer könnte bei bereits vollständiger Zahlung des Kaufpreises einen Anspruch auf anteilige Erstattung gem. §§ 326 IV iVm 346 ff. BGB haben. Dies begründet sich darauf, dass er dem Verkäufer durch die Reparatur Kosten erspart hat, die sich dieser nun entsprechend anrechnen lassen müsse. Eine solche Anrechnung wird in der Lit. entweder durch die direkte Anwendung des § 326 II S. 2 BGB oder dessen analoge Anwendung angenommen.

Der BGH lehnt eine solche Anwendung ab. Es gilt der Vorrang der §§ 434 ff. BGB. In diesem Rahmen hat der Gesetzgeber bewusst keine Selbstvornahme normiert. Gegen eine analoge Anwendung des § 323 II S. 2 BGB spricht folglich das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke. Vielmehr würde ein Erstattungsanspruch im Widerspruch zum Nacherfüllungsvorrang der §§ 434 ff. BGB stehen. Wie bereits oben dargelegt, entspricht dies dem Recht des Verkäufers auf ein zweites Andienen. Durch Anerkennung eines solchen Anspruchs droht dessen Umgehung. Darüber hinaus würde dieser für den Verkäufer zu untragbaren Nachteilen dahingehend führen, dass ihm die Möglichkeit der Überprüfung genommen wird, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, dessen Schwere, auf welcher Ursache er beruht, ob dieser überhaupt bereits bei Gefahrübergang vorlag und ob bzw. wie er am besten beseitigt werden kann.

6. Ein Anspruch aus GoA nach §§ 683 S. 1, 670 BGB könnte tatbestandlich insoweit angenommen werden. Der Käufer hat durch die Reparatur ein fremdes Geschäft besorgt. Sein Fremdgeschäftswille wird vermutet und es handelt sich zumindest um ein „auch-fremdes“ Geschäft. Inwieweit es sich um eine berechtigte GoA handelt kann dahinstehen, da die GoA konkurrenzrechtlich keine Anwendung finden kann. Der Gesetzgeber hat eine Selbstvornahme iRd Werkvertragsrecht ausdrücklich geregelt und damit im Kaufrecht ausdrücklich nicht. Es handelt sich dabei um eine bewusste Risikoverteilung, die durch die Vorschriften der GoA nicht umgangen werden dürfe. Die GoA setze zudem weder ein Vertretenmüssen noch eine Frist voraus, sodass die Gefahr einer Umgehung des Nacherfüllungsvorrangs droht. Weiter ist zu beachten, dass dem Verkäufer durch die Selbstvornahme jede Möglichkeit der Überprüfung des Mangels genommen wird. Abschließend ist damit festzuhalten, dass die GoA nicht als Allgemeines Billigkeitsrecht die Wertungen der §§ 434 ff. BGB umgehen darf.

7. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheidet aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls aus.

Der Käufer hat demnach keinen Anspruch auf Erstattung. Dies ist auch nur sinnig, denn seine Rechte werden durch die §§ 437 ff. BGB umfassend geregelt. Ist eine Fristsetzung nicht erfolgsversprechend oder unzumutbar, regelt das Gesetzt eine Entbehrlichkeit nach §§ 281 II, 323 II, 440 S. 1 BGB. Sofern diese entbehrlich war oder erfolglos abgelaufen ist, sind die Kosten entsprechend auch ersatzfähig und der Käufer kann einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 I, III, 281 I BGB oder §§ 280 I, III, 283 BGB haben.