Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Die Frage, ob ein Werkunternehmerpfandrecht gutgläubig erworben werden kann, ist umstritten. Das Werkvertragsrecht selbst sieht keine Regelung hierfür vor. Es ist an den § 1207 BGB zu denken, der die Gutglaubensvorschriften der §§ 932 ff. BGB für das Pfändungspfandrecht für anwendbar erklärt. Damit stellt sich die Frage, ob der § 1207 BGB analog auch für das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB Anwendung finden kann.

TdLit. § 1207 BGB analog (+)

  • Es bestehe eine Ähnlichkeit des Unternehmerpfandrechts zu den vertraglichen Besitzpfandrechten, die auf der Übergabe der Sache beruhen. Es sei somit derselbe Rechtsscheintatbestand.

  • Im Grunde nur ein spezieller Fall des gesetzlich typisierten Pfandrechts, welches ansonsten eh von den Parteien vereinbart worden wäre.

  • Im Vergleich zum § 366 HGB, nach dem Kaufmänner unproblematisch gutgläubig gesetzliche Pfandrechte erwerben können, sei die Annahme eines gutgläubigen Erwerbs überzeugender.

  • Der Schutz des Werkunternehmers – als primäre causa des § 647 BGB - müsse obsiegen.

Rtspr. (-)

  • bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen den gutgläubigen Erwerb durch die Formulierung des § 1257 BGB („entstanden“) - Damit keine planwidrige Regelungslücke ersichtlich, da dem Gesetzgeber zudem auch der § 366 HGB bekannt war.

  • Es bleibe den Parteien unbenommen ein vertragliches Pfandrecht zu vereinbaren.

  • Die Ähnlichkeit sei auch viel eher zum Einbringungspfandrecht gegeben. Bei dem aber allein die Einbringung des Besitzes in den Machtbereich nicht für einen Rechtsscheintatbestand genügt.

  • Letztendlich müsse der Schutz des wahren Eigentümers überwiegen, andernfalls drohe auch eine unangemessene Belastung, wenn er für alle sinnlosen (Luxus-) Aufwendungen aufkommen müsste.

  • Der Werkunternehmer bleibt ebenfalls nicht gänzlich schutzlos, sondern seine Interessen werden über §§ 994 ff. BGB gegen den Eigentümer ausreichend geschützt. Aus diesen ergibt sich zudem ein Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 1000, 994 BGB für den Unternehmer.