I. Gebrauchsüberlassungspflicht des Vermieters

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Die Hauptpflicht des Vermieters bestimmt sich nach § 535 I BGB. Er verpflichtet sich zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache während der Mietzeit, § 535 I S. 1 BGB. Diese Hauptpflicht des Vermieters steht mit der Hauptpflicht des Mieters den vereinbarten Mietzins zu entrichten gem. § 535 II BGB im Synallagma.

Die Gebrauchsüberlassung ist die Besitzverschaffung, sodass der Mieter idR unmittelbarer Besitzer wird, wobei er den Besitz für den Vermieter als mittelbarer Besitzer iRd Mietverhältnisses als sog. Besitzmittlungsverhältnisses iSd § 868 BGB mittelt.