Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Der Erfüllungsanspruch aus Vertrag gem. § 535 I 2 BGB richtet sich auf die Erfüllung der Hauptpflichten des Vermieters und richtet sich somit auf Überlassung, Belassung und Instandhaltung der Mietsache. Vor allem aus dem Anspruch auf Instandhaltung der Mietsache ergibt sich der Anspruch auf Nachbesserung bzw. Beseitigung eines Mangels, der nicht übersehen werden darf.