Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
I. Anwendbarkeit
Für die Anwendbarkeit des Kaufrechts ist ein Gefahrübergang iSd § 446 BGB erforderlich. Vorher stehen dem Käufer allein die Rechte aus dem Schuldrecht AT zur Verfügung.
Merke: Wichtig zu verstehen ist, dass die Anwendbarkeit der Gewährleistungsrechte in jedem Vertragstypus ein bestimmtes Ereignis voraussetzt:
KaufR -> ab Gefahrübergang, § 446 BGB
WerkR -> Abnahme, § 640 BGB
MietR - > Überlassung, § 536 BGB
ReiseR -> Vertragsschluss, § 651a BGB
II. Konkurrenzen
Immer wieder klausurrelevant ist die Konkurrenz des Mängelrechts zu anderen Vorschriften.
1. Anfechtung
Im Rahmen der Anfechtung muss zwischen den Anfechtungsgründen unterschieden werden. Sowohl der § 119 I BGB als auch der § 123 BGB sind uneingeschränkt neben dem Mängelrecht anwendbar. Diese betreffen nicht den Mangel der Sache – auf die sich das Mängelrecht bezieht – sondern betrifft allein die Willenserklärung.
Die Anfechtung nach § 119 II BGB ist hingegen nicht anwendbar. In jeder mangelhaften Sache kann ein Irrtum über die verkehrswesentliche Eigenschaft der Mangelfreiheit gesehen werden. Es droht jedoch die Umgehung der kürzeren Verjährungsfrist gem. § 438 I BGB, da eine Anfechtung bis zu 10 Jahren erfolgen kann. Darüber hinaus steht ihm das Anfechtungsrecht verschuldensunabhängig zu, während der § 442 BGB einen Ausschluss bei Kenntnis oder grober Fahrlässigkeit annimmt. Letztlich steht das Anfechtungsrecht fristunabhängig sofort bereit, sodass auch das Fristerfordernis der Mängelrechte umgangen werden könnte (Stichwort: Vorrang der Nacherfüllung). Die §§ 437 ff. BGB sind daher als leges speciales anzusehen.
2. cic
Die Anwendbarkeit der cic neben dem Mängelrecht ist umstritten. Erweckt oder hält der Verkäufer einen Irrtum über einen Mangel der Kaufsache bei dem Käufer aufrecht, ist darin eine Pflichtverletzung iSd §§ 241 II, 280 I S. 1 BGB zusehen. Für die konkurrenzrechtliche Nichtanwendbarkeit der cic sprechen aber ähnliche Argumente wie bereits iRd Anfechtung vorgebracht. Innerhalb der cic gibt es keinen vergleichbaren Ausschluss iSd § 442 I BGB, lediglich die Möglichkeit der Anspruchskürzung nach § 254 BGB. Zudem verjährt der Anspruch aus cic aufgrund der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nach drei Jahren. Es droht folglich auch hier eine Umgehung der kürzeren Verjährungsfrist des § 438 BGB. Abschließend gilt der Vorrang der Nacherfüllung, der durch die Anwendbarkeit der cic ebenfalls umgangen werden könnte.
Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn eine arglistige Täuschung seitens des Verkäufers erfolgte. Der Ausschluss nach § 442 BGB würde nicht eingreifen. Hinsichtlich der Verjährung würde der § 438 III BGB Anwendung finden, sodass ebenfalls die regelmäßige Frist greift und keine Umgehung droht. Auch ist eine etwaige Fristsetzung iRe arglistigen Täuschung nicht zumutbar iSd § 440 S. 1, Var. 3 BGB, sodass die cic neben den Mängelrechten anwendbar ist.
3. Übersicht
Nachfolgend soll euch als zusammenfassende Übersicht/ Karteikarte hinsichtlich der Problematik der Konkurrenz dienen: