D. Übertragung der Bürgschaft

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Bei einer Übertragung der Bürgschaft wirkt die strenge Akzessorietät wie bei der Entstehung einer Bürgschaft. D.h. tritt der Gläubiger die Forderung an einen Dritten ab, so folgt ihr auch die Bürgschaft gem. § 401 BGB. Der Dritte kann die Bürgschaft aber nicht gutgläubig erwerben, sofern der Bürgschaftsvertrag unwirksam sein sollte.

Der Bürge ist über § 404 BGB hinreichend geschützt, da er alle Einwendungen des Hauptschuldners auch gegen den Dritten geltend machen kann.