D. Grundlegendes zum § 437 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Die Gewährleistungsrechte iRd Kaufrechts begründen sich alle auf § 437 BGB. Die Voraussetzungen des § 437 BGB müssen für alle Gewährleistungsrechte vorliegen. Daraus ergibt sich folgende Übersicht, die als Checkliste im Hintergrund behalten werden kann:

Ganz wichtig sind hierfür die Obersätze:

Nr. 1 = K könnte gegen V einen Anspruch auf Nacherfüllung (od. Nachlieferung) gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB haben.

Nr. 2, 1. Alt. = K könnte gegen V nach erklärten Rücktritt einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 346 iVm 437 Nr. 2, 1. Alt., 323 BGB haben, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses.

Nr. 2, 2. Alt. = K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises gem. §§ 346, 441 IV iVm 437 Nr. 2, 2. Alt., 441 I, 323 BGB nach erklärter Minderung haben.