Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Bei digitalen Produkte, die ohne bzw. unabhängig von einer beweglichen Sache gekauft werden, z.B. Software, ist das Kaufrecht anwendbar, wird aber teilweise durch die §§ 327 ff. BGB nach § 453 I S. 3 BGB als speziellere Regelungen verdrängt oder modifiziert.
Es handelt sich bei den digitalen Produkten um einen „sonstigen Gegenstand“ iSd § 453 I S. 1 BGB. Die neu eingefügten Sätze 2 und 3 im ersten Absatz schließen die Anwendbarkeit mehrerer kaufrechtlicher Vorschriften aus (lesen!). Hinsichtlich der Übergabe (§ 433 I S. 1 BGB) und der Leistungszeit (§ 474 I S. 1 BGB) gelten gem. § 453 I S. 3 BGB die spezielleren §§ 327, 327b BGB.