II. Anspruch auf Nacherfüllung, §§ 634 Nr. 1, 635 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Im Grunde gilt das im Kaufrecht Gesagte. Eine Besonderheit liegt jedoch darin, dass nicht der Besteller das Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nacherfüllung ausüben kann, sondern der Werkunternehmer. Dies begründet sich daraus, dass er die Mehrkosten der Nacherfüllung nach § 635 II BGB zu tragen hat und als Fachmann diese idR besser kalkulieren kann. Eine Unverhältnismäßigkeit bezieht sich hier von vorneherein auf die gesamte Nacherfüllung. Nach § 635 III BGB wird auch eine wirtschaftliche Unmöglichkeit als lex specialis zum § 313 BGB erfasst.