Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Die Verjährung der Mängelrechte richtet sich nach § 438 BGB. Zu beachten ist, dass sich der § 438 I BGB nur auf die Mängelrechte nach § 437 Nr. 1 u. 3 BGB bezieht. In der Regel wird der § 438 I Nr. 3 BGB eingreifen, sodass die Verjährungsfrist zwei Jahre beträgt. Eine Ausnahme regelt der § 438 III BGB. Verschweigt der Verkäufer einen Mangel arglistig, bestimmt sich die Verjährungsfrist nach den allgemeinen Vorschriften iSd §§ 195 ff. BGB (d.h. drei Jahre). Für ein arglistiges Verschweigen muss der Verkäufer von dem Mangel gewusst haben und dies vorsätzlich (wobei im Zivilrecht immer bedingter Vorsatz genügt!) dem Käufer verschwiegen haben, da ihm bewusst war, dass der Käufer bei Kenntnis von dem Mangel den Vertrag nicht oder nicht in der Gestalt geschlossen hätte (Kausalität).

Die Verjährung beginnt nach § 438 II BGB bei beweglichen Sachen mit der Ablieferung. Für die Bestimmung der Ablieferung kann auf die Art der Schuld zurückgegriffen werden. Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften für die regelmäßige Verjährung. Die wichtigste Vorschrift dürfte die Hemmung nach § 203 BGB sein, der vor allem iRe Nacherfüllungsverlangens relevant wird.

Für den Rücktritt und damit den § 437 Nr. 2 BGB greift der § 438 IV BGB, der auf den § 218 BGB verweist. Die Minderung ist damit im Grunde ebenfalls erfasst, da für diese die Voraussetzungen des Rücktritts gegeben sein müssen, wird jedoch durch den § 438 V BGB noch einmal explizit benannt.