Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Zunächst muss betont werden, dass der Kaufvertrag die Pflicht des Verkäufers nach § 433 I S. 1 BGB dahingehend festlegt, dass er die Kaufsache an den Käufer zu übergeben und ihm an der Sache das Eigentum zu verschaffen hat. Die Sache hat er dem Käufer dabei frei von Sach- und Rechtsmängeln gem. § 433 I S. 2 BGB zu übergeben. Der Käufer hat die Primärpflichten die Sache anzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen, § 433 II BGB. Dabei ist zu beachten, dass es sich nicht um eine Obliegenheit des Käufers handelt, sondern um eine Schuldnerpflicht.

Merke: Trennungs- und Abstraktionsprinzip! Durch den Kaufvertrag verändert sich die dingliche Rechtslage nicht. Der Käufer erwirbt lediglich einen Anspruch, dass der Verkäufer ihm das Eigentum an der Sache verschafft. Das Eigentum erwirbt er erst nach §§ 929 ff. BGB (siehe Sachenrecht Skript).

Neben Sachen können nach § 453 BGB auch Rechte oder sonstige verkehrsfähige Gegenstände Gegenstand eines Kaufvertrages sein. Nach § 453 I BGB sind die Vorschriften über den Sachkauf entsprechend anwendbar (siehe hierzu v.a. Factoring im Sachenrechts Skript).

(P) Vertragsart bei einer Inzahlunggabe: Dieses Problem stellt sich vor allem, wenn der Altwagen einen Sachmangel aufweist.

e.A. nimmt einen Doppelkauf mit Aufrechnungserklärung an. Damit schließen die Parteien jeweils einen eigenständigen Kaufvertrag über die Fahrzeuge und erklären eine Aufrechnung hinsichtlich der gegenseitigen Kaufpreisansprüche.

Contra:

  • Eine Rückabwicklung im Falle einer Mangelhaftigkeit eines Fahrzeuges würde demnach nur für den jeweiligen Kaufvertrag erfolgen

  • Diese Lösung ist idR von den Parteien nicht gewollt, die einen einheitlichen Kaufvertrag und eine entsprechende Rückabwicklung des Gesamten wollen

a.A. nimmt einen einheitlichen gemischten Vertrag an, der aus Kauf und Tausch besteht. Damit würden sich im Falle einer Mangelhaftigkeit die Sekundäransprüche auf den gesamten Vertrag auswirken bzw. nach Rücktritt zur Rückabwicklung des gesamten Vertrages führen.

Contra:

  • iRe gemischten Vertrages wäre der Neuwagenkäufer jedoch zur Inzahlunggabe verpflichtet. Dies ist idR nicht von den Parteien gewollt.

  • Vielmehr soll dem Käufer das Recht eingeräumt werden, einen Teil des Kaufpreises durch die Inzahlunggabe des Fahrzeuges zu begleichen

BGH nimmt nach dem oben Gesagten eine Ersetzungsbefugnis des Käufers gem. § 364 I BGB an. Hiernach besteht nur ein Kaufvertrag über den Neuwagen. Durch die Möglichkeit der Inzahlunggabe liegt eine Abrede dahingehend vor, dass der Verkäufer den Altwagen an Stelle eines Teils des Kaufpreises an Erfüllung Statt gem. § 364 I BGB annimmt. Diese muss bereits beim Abschluss des Kaufvertrages vereinbart werden. Durch die Inzahlunggabe des Altwagens erlischt die Kaufpreisforderung in vereinbarter Höhe gem. § 364 I BGB zunächst. Die Kaufpreisforderung kann aber wieder aufleben gem. § 365 BGB, sofern der Altwagen mangelhaft war. Dadurch ist die Anwendbarkeit der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte für den Verkäufer gegeben.

Im Falle eines Mangels bei dem Neuwagen, beziehen sich die Rechte des Käufers auf den gesamten Vertrag. Nach dem Wortlaut des § 346 I BGB sind iRe Rückgewährschuldverhältnisses nicht die anfangs geschuldeten Leistungen, sondern die tatsächlich empfangenen Leistungen zurück zu gewähren, d.h. auch der Altwagen.

Hierzu folgender Fall: K kauft bei V einen Neuwagen für 56.000 €. Hierfür zahlt er 31.000 € bar und übergibt seinen Altwagen für 25.000 €, dessen objektiver Wert 22.000 € betrug. Der Neuwagen war mangelhaft und der Käufer strebt eine Rückabwicklung an.

Nach erklärtem Rücktritt erfolgt eine Rückabwicklung der tatsächlich empfangenen Leistungen. Der Käufer muss den Neuwagen zurückgeben und der Verkäufer ihm neben dem Altwagen auch 31.000 € zurückzahlen. Ist der Altwagen bereits weiterveräußert, könnte man annehmen, der Verkäufer habe die für diesen angesetzten 25.000 € zu bezahlen. Damit würde es jedoch zu einer Besserstellung des Käufers kommen.

e.A. führt § 346 II 2 BGB an. Nach diesem richtet sich die Wertersatzpflicht vorrangig nach der im Vertrag bestimmten Gegenleistung. Auch iRe Schadensberechnung ist die privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede aufrecht zu erhalten.

a.A. für eine solche Besserstellung des Käufers sind keine Wertungsgesichtspunkte ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei dem § 346 II 2 BGB allein um eine Berechnungsgrundlage und solle gerade nicht uneingeschränkt an die Stelle des Wertes treten.

Ergebnis: Es ist beides gut vertretbar, denn zumindest über den „großen“ Schadensersatz kann er das positive Interesse verlangen. Demnach ist der Käufer so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde (und das wäre dann eine Anrechnung des Altwagens im Wert von 25.000 €).