Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Die Beweislastumkehr gem. § 477 BGB wurde von sechs Monate auf ein Jahr verlängert. Eine Ausnahme gilt bei lebenden Tieren gem. § 477 I S. 2 BGB. Zudem wurde der durch die Neuformulierung die Reichweite der Norm klargestellt. Durch die Neuformulierung „von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b BGB abweichender Zustand der Ware“ wird deutlich, dass bei jeder Abweichung vermutet wird, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Es entspricht im Grunde der bisherigen Rechtsprechung des BGHs, die nun in den Gesetzestext eingeflossen ist. Damit wird bei jedem Mangel, der sich innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang zeigt, vermutet, dass die Ursache für den späteren Mangel in Form eines latenten Grundmangels bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Eine Ausnahme sei nur anzunehmen, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist gem. § 477 S. 2 BGB.
Neu eingefügt wurde der § 477 II BGB, der für die dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente greift. Nach diesem gilt die Vermutung während des gesamten Bereitstellungszeitraumes, mindestens aber für zwei Jahre ab Gefahrübergang.
(P) Gebrauchtwagen
Ein möglicher Ausschluss der Vermutung könnte sich bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens gem. § 477 S. 2 BGB ergeben. Dabei könnte sich die Unvereinbarkeit daraus ergeben, dass bei einem Kauf eines Gebrauchtwagens auch die bisher erfolgten Abnutzungen des vorherigen Halters von vorneherein mit zu berücksichtigen seien.
Nach allgemeiner Ansicht findet die Vermutung des § 477 S. 1 BGB auch in solchen Fällen Anwendung, da keine Unzumutbarkeit nach S. 2 angenommen werden kann. Das ist nur sinnig, denn der § 477 BGB findet nur iRe Verbrauchsgüterkaufs Anwendung – d.h. es handelt sich um einen Kauf bei einem Gebrauchtwagenhändler. Diese werden die Gebrauchtwagen in der Regel erst einmal durchchecken und überholen, sodass ein Verbraucher darauf vertrauen darf, dass die Fahrzeuge grundsätzlich fahrtüchtig sind. Auch hier ist eine etwaige Einschränkung weder mit dem Wortlaut noch mit der ratio der Norm vereinbar.