VI. Schadensersatz, §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 283, 311a oder §§ 634 Nr. 4, 284 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Hat der Werkunternehmer die mangelhafte Leistung zu vertreten, kann der Besteller auch Schadensersatz verlangen. Es finden insofern die Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrecht über den § 634 Nr. 4, 1. Alt BGB Anwendung. Für die Abgrenzung Schadensersatz neben oder statt der Leistung kann sich an das im Kaufrecht Gesagte orientiert werden. Statt Schadensersatz kann der Besteller nach §§ 634 Nr. 4, 2. Alt, 284 BGB Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. Insoweit ergeben sich keine Besonderheiten.