E. Dienstvertrag über digitale Dienstleistungen, § 620 IV BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Die einzige (neue) Besonderheit ist, dass der Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung auch (d.h. neben §§ 620 I, II, 621 BGB) nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r III, IV BGB beendet werden kann, gem. § 620 IV BGB. Weitere Neuregelungen bedurfte es nicht, da das Dienstvertragsrecht kein eigenes Mängelrecht besitzt. Es sind insoweit die allgemeinen Vorschriften anzuwenden. Die §§ 327 ff. BGB finden Anwendung, wenn der Gegenstand des Dienstvertrages sich auf die Erbringung digitaler Dienstleistungen bezieht.