Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Durch den Leihvertrag nach § 598 BGB wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. Es handelt sich also quasi um eine Miete ohne Entgelt, bei der der Verleiher den Gebrauch an einer Sache für eine vereinbarte Zeit zu gewähren hat. Mangels einer Gegenleistung des Entleihers handelt es sich hierbei nicht um einen gegenseitigen Vertrag. Die §§ 320 ff. BGB finden somit keine Anwendung. Der Verleiher hat auch keine Pflichten hinsichtlich eines gebrauchsfähigen Zustands der Sache in Form von Instandhaltungspflichten. Ihn treffen insofern nur die allgemeinen Nebenpflichten nach § 241 II BGB bzw. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet er nach §§ 599, 600 BGB.

Den Entleiher treffen ähnliche Pflichten wie den Mieter nach § 603 BGB und gem. § 604 BGB die Rückgabepflicht. Abnutzung der Sache hat er nach § 602 BGB nicht zu vertreten, er muss allerding die Erhaltungskosten nach § 601 I BGB tragen. Ansonsten treffen auch ihn die allgemeinen Pflichten nach § 241 II BGB.