F. Werklieferungsvertrag, § 650 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Sofern die Lieferung einer herzustellenden beweglichen Sache geschuldet wird, findet das Kaufrecht nach § 650 BGB Anwendung. Die Primärpflicht des Werkunternehmers bezieht sich hierbei auf die Übergabe und die Eigentumsverschaffung der hergestellten beweglichen Sache an den Besteller. Wird hingegen die Lieferung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache geschuldet, finden nur einzelne Vorschriften des Werkvertragsrecht Anwendung und zusätzlich nach § 650 S. 3 BGB das Kaufrecht.