IV. Sachmangel bei dauerhafter Bereitstellung digitaler Elemente, § 475c BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Es sind – trotz des Gesetzeswortlauts – nicht die digitalen Elemente iSd § 327a III BGB gemeint, sondern weitere digitale Inhalte gemeint, die nicht für die Funktionsweise der Sache essentiell sind.

Für die digitalen Inhalte ist der Bereitstellungszeitraum gem. § 475c I S. 2 BGB anhand des Aktualisierungszeitraum gem. § 475b IV Nr. 2 BGB entsprechend zu bestimmen, wobei er gem. § 475c II BGB jedoch mindestens zwei Jahre ab Ablieferung der Ware beträgt. Innerhalb diesen Zeitraums bestimmt der § 475c II BGB eine Modifizierung der §§ 434, 475b BGB, sodass der Verkäufer für die Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen Zustandes gem. § 475b II BGB innerhalb des gesamten Zeitraums verpflichtet ist.

Hinsichtlich einer möglichen Verjährung greift der § 475e I BGB, der im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente nach § 475c I S. 1 BGB eine Verjährung der Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums vorsieht.