Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Der Schadensersatz nach § 536a I BGB ist neben Minderung und Kündigung möglich. Dabei ist zwischen den drei Varianten des Absatz 1 zu unterschieden.

Der Schadensersatz erfasst alle Schäden wegen Nichterfüllung, d.h. sowohl Mangelschäden als auch Mangelfolgeschäden. Es kann sich folglich sowohl um einen Schadensersatz statt als auch neben der Leistung handeln.