Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
I. § 442 BGB
Die Mängelrechte sind ausgeschlossen, wenn der Käufer positive Kenntnis von dem Mangel hatte oder aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis von diesem hätte wissen müssen. Liegen mehrere Mängel vor und der § 442 BGB trifft nur auf einen Mangel zu, kann der Käufer hinsichtlich der anderen Mängel seine Mängelrechte ausüben, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Für die positive Kenntnis nach § 442 S. 1 BGB genügt es nicht, wenn z.B. der K vom V ein gebrauchtes Fahrzeug kauft bei dem die Scheinwerfer kaputt sind, aber der V verspricht, diese bis zur Übergabe noch zu reparieren und es am Ende doch nicht tut.
In Betracht kommt dann die Ausnahme des § 442 S. 2. Dieser ermöglicht bei einer groben Fahrlässigkeit des Käufers weiterhin die Ausübung der Mängelrechte. Die Ausnahme greift jedoch nur, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Im Beispiel, jeder würde die Funktionsfähigkeit der Scheinwerfer bei Übergabe prüfen, sodass ein Unterlassen der Überprüfung als grob fahrlässig angesehen werden kann. Ein Ausschluss der Mängelrechte erfolgt gem. § 442 S. 2 BGB dennoch nicht, da der Verkäufer weiß, dass er die Reparatur unterlassen hat.
II. Individualabrede
Den Parteien ist aufgrund der Privatautonomie die Möglichkeit gegeben verschiedene Haftungsausschlüsse zu vereinbaren. Dabei können sie die Haftung gänzlich ausschließen oder nur auf bestimmte Mängel beschränken. Das Gesetzt sieht für solche Haftungsausschlüsse eine Grenze nach
§ 444 BGB vor. Nach diesem kann der Verkäufer sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen, sofern er den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
Der Haftungsausschluss kann auch iRe AGB vorgenommen werden. Dann ist im Nachgang eine AGB-Prüfung vorzunehmen. Die wichtigsten Vorschriften sind für den Verkauf neuer Sachen der § 309 Nr. 8b BGB und für den Fall eines Ausschlusses von Schadensersatzansprüchen der § 309 Nr. 7 BGB. Für Letztere ist ein Ausschluss aller Mängelrechte dahingehend auszulegen, dass auch Schadensersatzansprüche für die fahrlässige Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit miterfasst sind, sodass diese Klausel unwirksam ist. Ein Ausschluss der Mängelrechte kann nur zulässig sein, wenn der Schadensersatz für solche Schäden explizit ausgenommen ist.