Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Eine Untervermietung kommt zwischen dem Mieter (sog. Hauptmieter) und einem Dritten (sog. Untermieter) zustande. Der Haupt- und Untermieter schließen ein eigenes Mietverhältnis über die vom Hauptmieter gemietete Mietsache. Den Parteien stehen dabei alle Rechte und Ansprüche wie im Hauptmietvertrag entsprechend zu. Zwischen dem Vermieter und Untermieter entsteht dabei keine vertragliche Beziehung. Gesetzlich ist die Untervermietung in § 540 BGB und für Wohnräume ergänzend in § 553 BGB geregelt.