Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Ein Darlehen kann nach §138 I BGB aufgrund von Sittenwidrigkeit nichtig sein. Wie oben dargestellt kann aufgrund einer wirtschaftlichen Schieflage idR noch keine Zwangslage angenommen werden, sodass ein Bedürfnis für eine richterliche Korrektur vorlag. Es wird auch als sog. wucherähnliches Geschäft bezeichnet. Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB ist gegeben, wenn
1. zwischen der Leistung und der Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis vorliegt,
2. der Darlehensgeber sich der schwächeren Position des Anderen bewusst oder fahrlässiger unbewusst ist und
3. die schwächere Lage ausgenutzt
diese wird bei objektiven Vorliegen des Missverhältnisses vermutet, da die Bank immerhin die Liquidität zu überprüfen hat
Es kann nach § 138 I BGB auch eine Sittenwidrigkeit vorliegen, wenn ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben ist. Ein solches ist anzunehmen, wenn der Zins um 200 % überschritten wird. Infolge dessen wird die verwerfliche Gesinnung unwiderlegbar vermutet.