C. Ausschluss der Mängelrechte

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Die Mängelrechte des Bestellers können zum einen nach § 640 III BGB ausgeschlossen sein, wenn der Besteller den konkreten Mangel kannte und das Werk vorbehaltlos abgenommen hat. Dies bezieht sich nur auf die Rechte nach § 634 Nr. 1 bis 3 BGB, sodass er nach wie vor seine Rechte aus § 634 Nr. 4 BGB geltend machen kann. Daneben können die Parteien einen Ausschluss der Mängelrechte nach § 639 BGB vertraglich vereinbaren. Der § 639 BGB entspricht dem § 444 BGB im Kaufrecht. Der Werkunternehmer kann sich auf den § 639 BGB nicht berufen, sofern er den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.