Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Der § 540 BGB wird iRe Untervermietung von Wohnräumen von dem § 553 BGB ergänzt, der sich auf die Mitbenutzung eines Teils der Wohnung bezieht. Für eine solche Mitbenutzung kann nach Abschluss des Mietverhältnisses ein berechtigtes Interesse entstehen, sodass er nach § 553 I S. 1 BGB vom Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen kann. Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Weitervermietung gibt ihm der § 553 I S. 2 BGB ein Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters. Verweigert der Vermieter die Zustimmung unberechtigt, ergeben sich hieraus Schadensersatzansprüche des Mieters nach §§ 280 ff. BGB.