D. Verjährung, § 634a BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Die Verjährung ist – abweichend von der regelmäßigen Verjährungsfrist – in § 634a BGB geregelt. Nach diesem verjähren die Mängelrechte idR nach zwei Jahren ab Abnahme, im Übrigen nach der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 634a I Nr. 3 BGB. Von diesem sind vor allem die Werke erfasst, die nicht in einer Sache verkörpert sind, z.B. „geistige“ Werke. Finden die § 634a I Nr. 1 od. Nr. 2 BGB Anwendung beginnt die Frist nach § 634a II BGB. Bei arglistiger Täuschung greift § 634a III BGB und löst die regelmäßige Verjährungsfrist aus. Für einen Rücktritt erklärt der § 634a IV BGB den § 218 BGB für anwendbar. Hinsichtlich einer möglichen Verjährungshemmung sei an dieser Stelle auf die im Kaufrecht bereits besprochenen Aspekte verwiesen.