Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Mietverhältnis kann nach § 542 I BGB jeder Zeit gekündigt werden. Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht und eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die grundsätzlich formfrei ist und keiner Begründung bedarf. Die ordentliche Kündigung ist an gewisse Fristen gebunden. Daneben ist die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung gegeben, die einen wichtigen Grund gem. § 543 II S. 1 BGB bedarf. IRd außerordentlichen Kündigung ist weiter zwischen einer fristlosen und einer befristeten Kündigung zu unterscheiden. Bei letzterer hat die Kündigung innerhalb einer gesetzlichen Frist zu erfolgen, z.B. gem. § 540 I 2 BGB iRe Untervermietung oder nach § 544 BGB bei einem Mietvertrag von über 30 Jahren nach dessen Ablauf.
Die außerordentliche fristlose Kündigung richtet sich nach § 543 BGB und führt unmittelbar zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses. Eine solche kann in den gesetzlich typisierten Fällen des § 543 II S. 1 BGB erfolgen. Für den Mieter eines Wohnraums gelten die §§ 568 ff. BGB ergänzend zu dessen Schutz. Sie regeln das Kündigungsrecht teilweise abweichend zu Lasten des Vermieters. Ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt richtet sich nach dem Vertragszweck bzw. der genannten Nutzungsart. Bei Mischmietverhältnissen ist nach neuster BGH-Rechtsprechung im Zweifel eine Wohnraummiete anzunehmen, im Übrigen nach der überwiegend vereinbarten Nutzungsart.