III. Möglichkeit der Selbstvornahme, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Eine absolute Besonderheit im Werkvertragsrecht ist die Möglichkeit der Selbstvornahme nach §§ 634 Nr. 2, 637 BGB mit Ersatzanspruch auf die erforderlichen Aufwendungen. Grundsätzlich gilt auch im Werkvertragsrecht der Vorrang der Nacherfüllung, sodass eine erfolglose Fristsetzung erforderlich ist nach § 637 I BGB, sofern keine Entbehrlichkeit vorliegt. Eine Entbehrlichkeit ist gem. § 637 II S. 2 BGB gegeben, wenn ein Fehlschlagen oder eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung vorliegt. Daneben findet gem. § 637 II S. 1 BGB der § 323 II BGB entsprechende Anwendung. Der Inhalt des Anspruches richtet sich auf den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, die durch die Selbstvornahme (unabhängig in welcher Form oder durch wen) verursacht wurden und kann bereits nach § 637 III BGB als Vorschuss verlangt werden. Der Vorschuss ist nach Abschluss der Selbstvornahme mit den tatsächlichen Aufwendungen zu verrechnen. Der Anspruch aus § 637 III BGB kann auch als verschuldensunabhängiger Schadensersatz statt der Leistung geltend gemacht werden.