Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Das Finanzierungsleasing enthält alle oben dargestellten Elemente. Die typischen Fälle eines solchen Finanzierungsleasing sind das Leasen eines neuen KfZs. Problematisch erscheint daher zunächst, wie ein solches Finanzierungsleasing rechtlich einzuordnen ist, denn es enthält neben Kaufvertrag auch Elemente aus Mietvertrag und Geschäftsbesorgung. Eine Ansicht spricht aufgrund der verschiedenen Elemente von einem gemischten Vertrag sui generis. Die h.M. nimmt jedoch einen atypischen Mietvertrag an, da das Kernstück des Leasingvertrages in der Gebrauchsüberlassung liegt und somit in dem mietvertraglichen Element. Die Elemente der Geschäftsbesorgung und Kaufvertrag stellen nur relativ geringe Abweichungen dar. So besteht – abgesehen von der Gefahrtragung – kein Bezug zum Kaufvertrag, sodass dies allein keine Annahme eines Vertrages sui generis rechtfertigen könne. Die Rtspr. sieht darin ein Dauerschuldverhältnis auf das primär das Mietrecht Anwendung findet.