Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Der bisherige Absatz 5 wurde durch die Einfügung zum Absatz 6. Die bisher allgemein anerkannte Pflicht des Käufers dem Verkäufer die Sache zur Nacherfüllung bereitzustellen wurde hier aufgenommen. Es soll sich dabei nicht allein um eine Obliegenheitspflicht des Käufers handeln, sondern um eine einklagbare Pflicht, nach § 439 V BGB. Der Rücknahmeanspruch des Käufers ist nun in § 439 VI S. 2 BGB ebenfalls ausdrücklich normiert. Diese Kosten des Verkäufers, die bei erforderlicher Rücknahme einer mangelhaften Sache nach § 439 VI S. 2 BGB anfallen, sind von seinem Regressanspruch gegenüber dem Lieferanten gem. § 445a I BGB miterfasst.