Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Bei der Bestimmung der Hauptpflichten ist zwischen den zwei Verträgen streng zu unterscheiden. Während es sich im Verhältnis Leasinggeber und dem Dritten um einen normalen Kaufvertrag handelt, der nach den allgemeinen Kaufvertragsvorschriften zu behandeln ist, ergeben sich die Hauptpflichten im Verhältnis Leasinggeber und Leasingnehmer aus dem Leasingvertrag. Der ist, wie oben gezeigt, als atypischer Mietvertrag nach den mietrechtlichen Vorschriften zu behandeln, soweit sich aus dem Leasingvertrag nichts anderes ergibt.
1. Hauptpflicht des Leasinggebers
Der Leasinggeber ist wie ein Vermieter nach § 535 I S. 1 BGB zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet. Anders als ein Vermieter trifft ihn jedoch nicht die Instandhaltungspflicht nach § 535 I S. 2 BGB; diese geht nach Leasingvertrag auf den Leasingnehmer über. IdR wird dies durch AGBs in dem Leasingvertrag vereinbart und ist grundsätzlich nach §§ 305 ff. BGB zulässig (siehe unten).
2. Hauptpflicht des Leasingnehmers
Neben der Instandhaltungspflicht nach § 535 I S. 2 BGB – wie oben gesehen – trifft ihn die Pflicht nach § 535 II BGB, sodass er die Miete bzw. das Entgelt zu entrichten hat.