2. Teil – Werkvertragsrecht

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Grundlegendes

In einem Werkvertrag gem. § 631 BGB verpflichtet sich der Werkunternehmer nach § 631 II BGB aufgrund einer Bestellung ein Werk herzustellen, zu verändern o.ä., Zug um Zug gegen die Zahlung einer Vergütung durch den Besteller gem. § 631 I BGB. Der Werkunternehmer schuldet iSd Werkvertrages somit ein (Werk-) Erfolg nicht allein die Tätigkeit, da es ansonsten ein Dienstvertrag wäre. Er verpflichtet sich iRe Werkvertrages – wie im Kaufrecht – dazu das Werk in einem sach- und rechtsmangelfreien Zustand zu leisten, gem. § 633 I BGB. Das Werkvertragsrecht wird erst mit erfolgter Abnahme nach § 640 I BGB anwendbar, davor greift das allgemeine Schuldrecht.

Abnahme ist die körperliche Hinnahme des Werkes im Wege der Besitzübertragung verbunden mit der Erklärung des Bestellers, dass er das Werk, entsprechend der vertragsgemäß geschuldeten Leistung, anerkennt (meist iFe einfachen Annahme oder Hinnahme des Werkes seitens des Bestellers oder aber in der Geltendmachung seiner Mängelrechte).

Die Vergütung nach § 632 BGB muss nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern es genügt eine stillschweigende Übereinkunft, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Der § 632 I BGB schließt damit in den Fällen eines Dissens die Lücke allein hinsichtlich der Vereinbarung über die Vergütung. Eine nicht getroffene Vereinbarung über die Höhe der Vergütung wird über § 632 II BGB geschlossen. Er greift nicht, wenn der Dissens über die Frage der Vergütung hinausgeht, dann muss die Frage, ob ein Vertrag überhaupt wirksam zustande gekommen ist über das allgemeine Vertragsrecht nach §§ 145 ff. BGB geklärt werden.