Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Ein Behandlungsvertrag iSd § 630a BGB liegt vor, wenn derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), sich zur Leistung der versprochenen Behandlung verpflichtet und der andere Teil (Patient) im Gegenzug eine vereinbarte Vergütung schuldet. Für einen Behandlungsvertrag sind gem. § 630b BGB die Vorschriften über das Dienstverhältnis anwendbar. Die wichtigsten speziell geregelten Vorschriften für den Behandlungsvertrag sollen nachfolgend nur kurz dargestellt werden.
Nach § 630c I BGB haben die Parteien zusammenzuwirken und statuiert dies als allgemeine Obliegenheit der Parteien. In den Absätzen 2 und 3 sind dann entsprechende Informationspflichten des Behandelnden erfasst, die nach Absatz 4 ausnahmsweise entfallen können. Nach § 630d I BGB liegt die Einholung einer Einwilligung in den vertraglichen Pflichten des Behandelnden. Eine solche ist nach § 630d II BGB nur bei einer vorherigen Aufklärung nach § 630e BGB wirksam erklärbar.
Die §§ 630f, 630g BGB regeln zum einen die Dokumentation der Behandlung sowie das Recht des Patienten auf Einsichtnahme in die Patientenakte. Ersteres dient auch der Beweissicherung, denn nach § 630h BGB greift eine Beweislast zu Lasten des Behandelnden. Gem. § 630h I BGB wird eine Verletzung der medizinischen Behandlungspflicht vermutet. Dabei trägt der Behandelnde auch die Beweislast für die wirksame Einwilligung bzw. Aufklärung nach §§ 630d, 630e BGB. Insgesamt gelten nicht dokumentierte Maßnahmen nach § 630f BGB als nicht getroffen. Die Absätze 4 und 5 regeln darüber hinaus Kausalitätsvermutungen, zum einen für die Behandlung durch Anfänger und zum anderen bei groben Behandlungsfehlern.