II. Mängelrechte aus dem Mietvertrag, §§ 536, 536a BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Die Anwendbarkeit der Mängelrechte nach §§ 536, 536a BGB ergeben sich gem. § 536 I S. 1 BGB mit der Überlassung der Mietsache. Hinsichtlich der Konkurrenz zu den allgemeinen Vorschriften ergeben sich hier ähnliche Probleme und Überlegung wie bereits im Kaufrecht dargestellt. Eine Besonderheit liegt darin, dass es sich bei dem Mietverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Im Ergebnis sind die §§ 536 ff. BGB ab Überlassung der Mietsache als leges sepciales anzusehen, da ansonsten eine erhebliche Problematik iRd Rückabwicklung folgen würde oder sogar der Leerlauf der Schutzvorschriften zu befürchten wäre. Dies gilt auch iRd Mietrechts (wie im Kaufrecht) nur hinsichtlich der auf den Mangel bezogenen Vorschriften und Ansprüche. Hier sei der Thor-Steinar-Fall erwähnt. Der Fall ist eher iRd Anfechtung innerhalb des BGB AT zu verankern, soll hier aber kurz dargestellt werden.

Fall: M mietet vom V ein Ladengeschäft, um dort Klamotten der Marke Thor-Steinar zu verkaufen. Dabei handelt es sich um Klamotten mit rechtsorientierten Schriftzügen. Sein Vorhaben hat M dem V nicht erzählt. Der V möchte nun den Mietvertrag mit dem M anfechten aufgrund arglistiger Täuschung.

Den Mieter trifft eine Aufklärungspflicht bzgl. allem, was für den anderen Vertragspartner von ausschlaggebender Bedeutung für seine Entscheidung sein könnte. Im vorliegenden Fall hätte der Mieter dem Vermieter mitteilen müssen, dass er den Verkauf solcher Klamotten plant. Der Anfechtungsgrund ergibt sich dabei aus § 123 I 1. Alt. BGB aufgrund des arglistigen Verschweigens. Während eine Ansicht das Mietrecht als lex specialis ansieht, sodass die Anfechtung als verdrängt anzusehen ist, nimmt der BGH eine Anwendung nebeneinander an. Dies begründet er damit, dass derjenige, der täuscht, als nicht besonders schutzwürdig angesehen werden kann. Damit stehe der Anfechtung auch nicht der mietrechtliche Kündigungsschutz entgegen. Aufgrund des besonderen Charakters des Mietverhältnisses als Dauerschuldverhältnis sei diese jedoch nur ex nunc möglich.

Merke: Hier sind die Überlegungen und Argumente iRd konkurrenzrechtlichen Darstellung im Kaufrecht heranzuziehen. Es gilt daher die grds. Überlegungen und systematischen Argumente verstanden zu haben!

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