7. Teil – Darlehensvertragsrecht

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Grundlegendes

Bei einem Darlehen ist zunächst zwischen einem Geld- und einem Sachdarlehen zu unterscheiden. Das Gelddarlehen ist in den §§ 488 ff. BGB geregelt, an welche sich das Verbraucherdarlehen in den §§ 491 ff. BGB anschließt. Das Sachdarlehen ist hingegen in den §§ 607 ff. BGB geregelt.

Es handelt sich bei einem Darlehen (unerheblich in welcher Form) um ein Gegenseitigkeitsverhältnis, wobei das Synallagma allein zwischen der Darlehensgewährung und der Zinszahlungspflicht besteht.