E. Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Zur Sicherung seiner Forderung steht dem Werkunternehmer ein gesetzliches (Werkunternehmer-) Pfandrecht nach § 647 BGB an der von ihm hergestellten o.ä. beweglichen Sache des Bestellers zu.

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