III. Mietzahlungspflicht des Mieters

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Der Mieter hat nach § 535 II BGB den Mietzins zu zahlen. Er ist gem. § 556b I BGB insoweit vorleistungspflichtig.

Merke: Für den Verzug kommt es nicht auf den Eingang der Zahlung an, sondern – wie bereits im SchuldR AT gelernt – auf die Vornahme der Leistungshandlung. Das heißt der Mieter muss bis zum dritten Werktag die Überweisung des Geldes anweisen. Dies ist wegen § 307 BGB auch nicht abdingbar, da ansonsten der Mieter das Risiko der rechtzeitigen Gutschrift der Bank des Vermieters tragen würde.