Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters gem. § 562 I BGB. Für dieses sind gem. § 1207 BGB die §§ 1204 ff. BGB anwendbar.

Erforderlich sind folgende Voraussetzungen:

1. Entstehung des Pfandrechts

    a) Bestehen eines Mietvertrages über Wohnraum

    b) Eine Forderung aus dem Mietverhältnis

    c) Eine eingebrachte und pfändbare Sache des Mieters (während der Mietzeit)

    • Mieter muss Eigentümer der Sache sein

    • Kein gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechts an einer nicht im Eigentum des Mieters stehende Sache, § 1257 BGB (für den Streit siehe Sachenrecht Skript)

    • Eingebracht ist eine Sache, wenn sie mit Wissen und Wollen des Mieters für nicht nur eine vorübergehende Zeit in die Wohnung gebracht wird

    • Für ein Anwartschaftsrecht greift (§ 1257 BGB analog)

2. Nichterlöschen des Vermieterpfandrechts

    a) Keine Entfernung mit Wissen des Vermieters nach § 562a BGB

    b) Kein gutgläubiger lastenfreier Erwerb eines Dritten gem. §§ 936 I, 932 II BGB

    c) Kein erlöschen des Pfandrechts nach §§ 1257 iVm 1242, 1252, 1255, 1256 BGB

Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Vermieter nach § 562b I BGB ein Selbsthilferecht sowie einen Herausgabeanspruch der Sache. Kommt es dennoch zur Entfernung der Sache, hat der Vermieter nach § 562b II BGB einen Anspruch auf Rückverschaffung. Seine weiteren Rechte folgen aus den §§ 1208 ff. BGB, die nach § 1257 BGB für das gesetzliche Pfandrecht Anwendung finden.