IV. Widerrufsrecht, §§ 506 I, II, 495 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Bei dem Leasingvertrag zwischen einem Verbraucher und Unternehmer handelt es sich nach § 506 II Nr. 3 BGB um eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe, sofern die Übernahme am Ende des Leasingvertrages für einen vorher kalkulierten Restbetrag (als Einstandspflicht iSd § 506 II Nr. 3 BGB) geregelt ist.

Wichtig ist die Verweisung des § 506 II, I BGB auf den § 495 II BGB für den erforderlichen Vertragsinhalt und auf den § 495 I BGB, der auf das Widerrufsrecht nach § 355 I BGB verweist. Es stellen sich somit alle aus dem Widerrufsrecht bekannten Probleme (Siehe hierzu das Schuldrecht AT Skript).