Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Innerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs sind nach § 476 I BGB die kaufrechtlichen Vorschriften zugunsten des Verbrauchers weitgehend zwingend, sodass Vereinbarungen zu Lasten des Verbrauchers nicht möglich bzw. unwirksam sind. Dem Verbraucher dürfen folglich in keinem Fall das Recht auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt aufgrund eines Mangels durch individual-vertragliche Abrede oder durch AGB abgesprochen werden. Hinsichtlich der Möglichkeit einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung gem. §§ 476 I S. 2 BGB siehe bereits oben. Der § 476 II BGB soll iRd Verjährung besprochen werden.