C. Nichterfüllung der Hauptpflichten

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Dem Mieter stehen bei Nichterfüllung die Rechte auf Erfüllung des Vertrages nach § 535 BGB, die Mängelrechte aus dem Mietvertrag nach § 536, 536a BGB oder die Kündigungsmöglichkeit nach § 543 BGB kumulativ zu.