I. Abgrenzung der §§ 475a ff. von den §§ 327 ff. BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Für die Abgrenzung ist neben dem § 475a BGB der § 327 BGB zu legen und zu berücksichtigen. Beide betreffen die Abgrenzung zueinander und liefern darüber hinaus die Legaldefinitionen für die digitalen Produkte. Relevant wird die Abgrenzung ausschließlich bei einem Kaufvertrag über eine bewegliche Sache, die in einem digitalen Zusammenhang steht. Die Frage, ob die §§ 327 ff. BGB oder die §§ 474 ff. BGB Anwendung finden, richtet sich nach der Art des digitalen Produkts.

1. Körperlicher Datenträger als Träger digitaler Inhalte, § 475a I iVm § 327 V BGB

Der § 475a und der § 327 V BGB erklären die §§ 327 ff. BGB für den Kauf von digitalen Produkten innerhalb eines Verbrauchsgüterkaufvertrages für anwendbar, sofern der körperliche Datenträger ausschließlich als Träger digitaler Inhalte genutzt wird. Es sind folglich nach § 475a I S. 2 iVm § 327 V (lesen!) BGB die §§ 327 ff. BGB anwendbar.

2. Ware mit digitalen Elementen, § 475b I iVm § 327a III BGB

Nach den § 475b I iVm § 327a III BGB sind – neben dem Kaufrecht nach § 433 ff. BGB – die §§ 475b, c BGB ergänzend auf Kaufverträge über eine Ware anzuwenden, die in irgendeiner Weise digitale Produkte enthalten oder derart mit ihnen verbunden sind, sodass die Ware ihre Funktion ohne diese digitalen Elemente nicht erfüllen kann. Bei solchen Waren mit digitalen Elementen handelt es sich z.B. um einen PC mit entsprechendem Betriebssystem. Es sind folglich bewegliche Sachen, die ohne das in ihnen angelegte digitale Produkt ihre Funktion nicht erfüllen könnten. Die §§ 327 ff. BGB finden hier gem. § 327a III BGB keine Anwendung, sie werden durch die §§ 475b, c BGB als leges speciales entsprechend ersetzt, sofern sich der Unternehmer verpflichtet hat, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt. Im Zweifel bzgl. des Bestehens einer solchen Pflicht wird gem. §§ 475b I S. 2 iVm 327a III S. 2 BGB vermutet.

Die §§ 475b und c BGB tragen der Besonderheit der digitalen Produkte Rechnung. Der § 475b BGB ergänzt primär den Mangelbegriff des § 434 BGB bzgl. des digitalen Produkts. Der § 475c BGB betrifft den Sachmangel einer Sache mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente

3. Ware mit digitalen Produkten, § 475a II iVm § 327a II BGB

Funktioniert die Sache auch ohne das digitale Element, erklären der § 475a II S. 2 BGB und der § 327a II BGB die Vorschriften des Kaufrechts für denjenigen Bestandteil des Vertrages, welcher das digitale Produkt betrifft, für unanwendbar und bestimmt stattdessen die Anwendbarkeit der §§ 327 ff. BGB. Vorwiegend handelt es sich hierbei um Produkte wie z.B. der Smart-TV oder smarter Kühlschrank/ Drucker, die den Waren-/Patronenstand ermitteln und ggfls. nachbestellen.

Für diese finden die §§ 327 ff. BGB Anwendung, da die Produkte auch ohne das digitale Element benutzt werden können. Die Mängelrechte nach §§ 327 ff. BGB beziehen sich nach § 327a II S. 2 BGB jedoch allein auf denjenigen Bestandteil des Vertrages, der die digitalen Produkte betrifft, sodass hinsichtlich Mängel an der beweglichen Sache selbst wieder die §§ 434 ff. BGB eingreifen.