Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Durch einen Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber nach § 488 I S. 1 BGB verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer wird nach § 488 I S. 2 BGB dazu verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit, die sich aus der konkreten Ausgestaltung des Vertrages oder gem. § 488 III BGB ergibt, das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
Aufgrund des juristischen Grundgedanken „Geld hat man zu haben“ ist iRd Darlehensvertrages regelmäßig keine Unmöglichkeit gegeben bzw. ein Unvermögen unbeachtlich. Die §§ 326, 280 ff. BGB finden nur in sehr begrenzten Rahmen Anwendung. Viel entscheidender ist eine mögliche Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 138 BGB.