Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Eine Unmöglichkeit muss hinsichtlich der einzelnen Arten der Nacherfüllung jeweils festgestellt werden. Nur wenn beide Arten unmöglich sind liegt ein unbehebbarer Mangel iSe qualifizierten Unmöglichkeit vor. In einem solchen Fall bedarf es keiner Fristsetzung und der Käufer kann sofort die Sekundärrechte geltend machen. Ist hingegen nur eine der Arten unmöglich, muss der Käufer bzgl. der anderen Art zunächst eine Frist setzen, bevor er die Sekundärrechte ausüben kann.
Eine Nachlieferung kann auch iRe Stückschuld erfolgen (str.). Der BGH nimmt eine Möglichkeit der Nachlieferung an, sofern die Sache nach dem objektiven Empfängerhorizont austauschbar ist und durch eine gleichwertige und gleichartige Sache ersetzt werden kann.