Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Dem Darlehensnehmer steht nach § 489 BGB ein ordentliches oder nach § 490 II BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Ebenso kann der Darlehensgeber nach § 488 III BGB ordentlich oder nach § 490 I BGB außerordentlich die Kündigung erklären.