Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Grundlegendes
Bei einem Leasingvertrag überlässt ein Vertragspartner (Leasinggeber) dem Anderen (Leasingnehmer) eine Sache zum Gebrauch gegen ein Entgelt, sog. Gebrauchsüberlassung. Die Gewährleistungsrechte sind in solchen Leasingverträgen idR ausgeschlossen, sodass der Leasingnehmer die Gefahr für die Beschädigung oder den Untergang der Sache trägt. Die Gefahrtragung liegt somit bei ihm und erfolgt iSd Kaufrechts mit Gefahrübergang. Der Leasinggeber hat die Sache im Vorwege selbst bei einem Dritten (Hersteller/Lieferant) gekauft (iSd Geschäftsbesorgung) und tritt seine Ansprüche aus diesem Kaufvertrag an den Leasingnehmer ab. Diese Abtretung verbindet die beiden Verträge. Das Kernstück eines jeden Leasingvertrages bleibt aber die Gebrauchsüberlassung. Die anderen Parts können in ihrer Ausgestaltung variieren und bestimmen somit nur die Art des Leasings.