VIII. Sonderbestimmungen bei Garantien, § 479 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Hauptanwendungsfall des § 479 BGB ist die Herstellergarantie bei neuen Waren. Voraussetzung ist die Übernahme einer selbstständigen Garantie iSd § 443 BGB. Der § 479 I BGB bestimmt die Pflichtangaben der Garantieerklärung und der § 479 II BGB legt fest, dass die Garantieerklärung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden muss. Eine Legaldefinition eines dauerhaften Datenträgers ist in § 126b S.2 BGB geregelt. Die inhaltlichen Mindestanforderungen normiert der § 479 III BGB.