A. Rechte bei Nichterfüllung

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Leistet der Dienstverpflichtete nicht oder nur teilweise, liegt eine Nichtleistung vor. Leistet er hingegen „nur“ schlecht bzw. mangelhaft, liegt aufgrund der Besonderheit des Dienstvertrages bereits eine Erfüllung vor. Es greift – mangels speziell geregelter Vorschriften – primär das allgemeine Leistungsstörungsrecht. Damit ergibt sich nach den §§ 280 ff. BGB ein grundsätzlicher Anspruch auf Erfüllung. Erfolgt keine Leistung kann der andere gem. § 320 BGB die Lohnzahlung verweigern. Nur ausnahmsweise bleibt er nach §§ 615, 616 BGB trotz Nichtleistung der Dienste zur Lohnzahlung verpflichtet. Dies gilt zum einen bei Annahmeverzug gem. §§ 293 ff. BGB oder nur vorübergehender Verhinderung gem. § 616 BGB, z.B. Krankheit.